f) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Gemeinde Spiez im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision, die nach dem 1.1.1995 erlassen und genehmigt worden ist, in ihren Plänen und Vorschriften die besonders schutzwürdigen Objekte (bzw. nach heutiger Terminologie die Baudenkmäler, die archäologischen Objekte und die übrigen Objekte des besonderen Landschaftsschutzes) gestützt auf Inventare bezeichnet hat (aArt. 64a Abs. 1 BauG). Dies hat zur Folge, dass im Baubewilligungsverfahren (mit Ausnahme der archäologischen) keine weiteren Objekte bezeichnet werden können (aArt. 64a Abs. 2 BauG). Der Schutzzonenplan entfaltet in diesem Sinne eine negative Wirkung.