Diese wurden in der Folge offenbar aufgenommen. Der Vorprüfung vom G.________. Juni 1995 und der Genehmigungsverfügung vom 5. Dezember 1996 des AGR ist jedenfalls nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Laut Art. 99 GBR sind verschiedene Strassen- und Wegabschnitte nationaler und regionaler Bedeutung als IVS-Schutzobjekte geschützt. Es ist daher davon auszugehen, dass beim Erlass der Ortsplanung zumindest die Linienführung der Verkehrswege bekannt war. Damit steht fest, dass im Rahmen des Ortsplanungsverfahrens auch über die Schutzwürdigkeit der Objekte gemäss IVS entschieden worden ist (Art. 13e Abs. 4 BauV).