e) Die von den Stimmbürgern von Spiez am 10. März 1996 beschlossene und vom AGR genehmigte Ortsplanung besteht unter anderem aus einem Schutzzonenplan sowie einem Bau- und Landschaftsinventar. Die im Schutzzonenplan bezeichneten Flächen und Objekte sind Schutzgebiete und -objekte im Sinne von Art. 9, 10 und 86 BauG, Art. 18 NHG und Art. 29 NSchG (Art. 70 GBR). Laut dem Erläuterungsbericht Teilbereich Ortsgestaltung10 war die kantonale Denkmalpflege im Zeitpunkt der Ortsplanungsrevision Spiez aus finanziellen und personellen Gründen nicht in der Lage, ein kantonales Bauinventar für die Gemeinde Spiez zu erstellen.