BauG gelten, auf die in besonderem Masse Rücksicht zu nehmen ist. Inventare und Verzeichnisse wie das IVS weisen auf die Möglichkeit einer Schutz- oder Erhaltungswürdigkeit hin, über die im Baubewilligungsverfahren oder im Nutzungsplanverfahren zu befinden ist (Art. 13e Abs. 2 Bst. d und Abs. 4 BauV).