d) Der N.________ ist im Entwurf des IVS als Wegbegleiter enthalten. Das IVS ist allerdings noch nicht geltendes Recht. Die Frage, welchen Schutz das NHG und die gestützt darauf zu erlassende IVSV9 den Wegbegleiter zukommen lässt, kann daher offen gelassen werden. Das sagt aber noch nichts aus über die Schutzwürdigkeit nach kantonalem Recht. Strassen und ihre Wegbegleiter, die ins IVS aufgenommen werden sollen, können als kulturgeschichtlich wertvolle Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 10 und Art. 10a BauG gelten, auf die in besonderem Masse Rücksicht zu nehmen ist.