Die Übergangsregelung, die mit dem Erlass der Denkmalpflegeverordnung8 in die BauV aufgenommen worden ist, erfasst die Fälle nicht, wo Baudenkmäler zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 1. Januar 2001 mit einem Plan bezeichnet worden sind, der nicht auf einem neurechtlichen Inventar basiert. Diesen Plänen kommt daher mangels anderer gesetzlicher Regelung weiterhin die abschliessende Wirkung im Sinne von aArt. 64a Abs. BauG zu.