vor der Umsetzung im Plan ein Bauinventar nach Art. 10d BauG erlassen werden muss, währenddem es nach der vorher geltenden Regelung auch möglich war, die besonders schutzwürdigen Objekte direkt in einem Plan - ohne vorherigen Erlass eines neurechtlichen Inventars, gestützt auf ein altrechtliches Inventar - zu bezeichnen. Die Übergangsregelung, die mit dem Erlass der Denkmalpflegeverordnung8 in die BauV aufgenommen worden ist, erfasst die Fälle nicht, wo Baudenkmäler zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 1. Januar 2001 mit einem Plan bezeichnet worden sind, der nicht auf einem neurechtlichen Inventar basiert.