Damit ist die Möglichkeit, die aArt. 152 Abs. 1 BauG geboten hat, nämlich die 10-Jahres- Frist zur Bezeichnung der Baudenkmäler durch den (direkten) Erlass eines Planes (gestützt auf ein altrechtliches Inventar) zu wahren, nicht mehr vorgesehen. Dies bedeutet, dass nach der neuen, durch das Denkmalpflegegesetz eingeführten Konzeption zwingend 7