Vorbehalten bleiben Entdeckungen, die nicht früh genug gemacht wurden, um rechtzeitig in einem Bauinventar oder einem Nachtrag erfasst zu werden (Art. 13c Abs. 3 BauV, Art. 10f Abs. 3 BauG und Art. 6 DPG). Mit dem Denkmalpflegegesetz wurde die seit dem 1. Januar 1995 geltende Formulierung von Art. 64a Abs. 1 BauG leicht geändert. Statt "auf der Grundlage von Inventaren" heisst es nun "auf der Grundlage von Inventaren gemäss Art. 10d". Auch die Übergangsbestimmung in Art. 152 BauG wurde entsprechend angepasst. Sie lautet heute folgendermassen: