Wie bereits vor 1995 ist die Festlegung der Baudenkmäler auch in einem Plan möglich. Einer solchen Festlegung kam schon immer positive Wirkung zu, das heisst, was im Plan als solches bezeichnet ist, gilt definitiv als Baudenkmal und seine Baudenkmalqualität kann im Baubewilligungsverfahren nicht mehr bestritten werden. Geschah die Festlegung im Plan nach dem 1. Januar 1995, so kommt ihr immer auch negative Wirkung zu, das heisst, was im Plan nicht als Baudenkmal bezeichnet ist, gilt definitiv nicht als Baudenkmal (Art. 64a BauG). Vorbehalten bleiben Entdeckungen, die nicht früh genug gemacht wurden, um rechtzeitig in einem Bauinventar oder einem Nachtrag erfasst zu werden (Art.