Das Baugesetz unterscheidet zwischen erhaltenswerten und schützenswerten Baudenkmälern. Auf den 1. Januar 1995 wurden die Gemeinden und die kantonale Denkmalpflege erstmals verpflichtet, die Baudenkmäler wenigstens innerhalb der Bauzonen, innert zehn Jahren in Bauinventaren oder in einem grundeigentümerverbindlichen Plan festzulegen (aArt. 10 Abs. 2, aArt. 64a Abs. 1 und aArt. 152 BauG, alle in der Fassung vom 22.3.1994). Wie bereits vor 1995 ist die Festlegung der Baudenkmäler auch in einem Plan möglich.