Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigte diese Ortsplanung mit Verfügung vom 5. Dezember 1996. Seither hat es ein paar kleinere Änderungen des GBR und des Zonenplanes gegeben. Davon sind aber die hier interessierenden Parzellen nicht betroffen. Angesichts dieser verschiedenen Rechtsgrundlagen ist vorab zu prüfen, welches Recht auf das Abbruchvorhaben der D.________ überhaupt zur Anwendung kommt.