im Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) aufgeführt. Dieser Umstand weise gestützt auf Art. 13e BauV6 auf seine Schutzwürdigkeit hin, über die im Baubewilligungsverfahren zu befinden sei. Dies habe die Baubewilligungsbehörde jedoch unterlassen. Ferner sei die kommunale Unterschutzstellung des Gasthofs N.________ bei der Totalrevision der Bauvorschriften im Jahr 1991 übergangen worden. Das Bauinventar der Gemeinde Spiez sei vor Inkraftsetzung des Denkmalpflegegesetzes7 und vor der Änderung des Baugesetzes von 1994 erstellt worden. Ihm komme daher keine abschliessende Wirkung zu. Deshalb sei die Schutzwürdigkeit des N._____