Er ist daher im Beschwerdeverfahren zur Beschwerdeführung legitimiert. Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht. d) Auch der C.________ übte bereits als Einsprecher im Abbruchbewilligungsverfahren Parteirechte aus. Er versteht sich als Förderer der Orts- und Landschaftsbilder im Kanton Bern. Als Einsprecher erfüllte er ebenfalls die Voraussetzungen gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. b BauG. Auch er ist am oberinstanzlichen Verfahren zur Beschwerdeführung befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG, Art. 12 VRPG5). 2. Beschwerden des A.________ und des C.________ a) Der A.________ und der C.________ machen geltend, der Gasthof N.________ sei