Der A.________ und der C.________ verzichteten stillschweigend darauf, sich im Beschwerdeverfahren der D.________ als Beschwerdegegner zu beteiligen. 5. Das Rechtsamt, das für die BVE gestützt auf Art. 7 OrV BVE2 die Beschwerdeverfahren leitet, führte den Schriftenwechsel durch und nahm Einsicht in verschiedene Akten. Anschliessend gab es den Parteien Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Von dieser Möglichkeit machten der C.________ und die D.________ Gebrauch. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird auf die Rechtsschriften und die Akten in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen