Die D.________ macht in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2003 im Wesentlichen geltend, die Auflagen und Bedingungen seien unzulässig, weil der nötige sachliche Zusammenhang fehle. Zudem seien die verfügten Bedingungen und Auflagen nicht verhältnismässig. 3. In der Stellungnahme vom 18. Juni 2003 beantragt die EG Spiez, die Beschwerden des A.________ und des C.________ seien kostenfällig abzuweisen, diejenige der D.________ sei teilweise abzuweisen. 4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2003 stellt die D.________ den Antrag, die Baubeschwerden des A.________ und des C.________ seien abzuweisen. Eventuell sei auf die Baubeschwerde des A.________ nicht einzutreten.