Der C.________ macht in seiner Beschwerde vom 15. Mai 2003 zusammengefasst geltend, der Gasthof N.________ sei im Schutzinventar der Gemeinde nicht aufgeführt, wohl aber im Bundesinventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS). Dies weise, gestützt auf Art. 13e BauV auf eine Schutzwürdigkeit hin, über die im Baubewilligungsverfahren zu befinden sei. 1 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 3