Der A.________ macht in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2003 vor allem geltend, im Inventar der Verkehrswege der Schweiz (IVS) sei der Gasthof N.________ als Wegbegleiter erwähnt. Gemäss Art. 13e BauV1 hätten Inventare des Bundes die gleiche Rechtsverbindlichkeit wie das Schutzinventar der Gemeinde. Er beantragt deshalb die nachträgliche Überprüfung der Schutzwürdigkeit durch eine kantonale Fachbehörde.