{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2004-02-05", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2003-51_2004-02-05.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2003_51_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b2a5a68c8bb4f0309d3f0ebac1a84cda47da26904be1155e8f28699eb8e8435d3570123f11345bce17d775e777ed3492f?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b2a5a68c8bb4f0309d3f0ebac1a84cda47da26904be1155e8f28699eb8e8435d3570123f11345bce17d775e777ed3492f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2003_51", "Checksum": "681b08992012ef275901b86994bb0de6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2003 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 05.02.2004 110 2003 51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 05.02.2004 110 2003 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 05.02.2004 110 2003 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbewilligung für den Gasthof Bären in Spiezwiler, der im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) als Wegbegleiter enthalten ist | Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:09:14", "Checksum": "1d97f66fb9d8b7a116f29e288a118418", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 05.02.2004 110 2003 51\nRegeste:\nAbbruchbewilligung für den Gasthof Bären in Spiezwiler, der im Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) als Wegbegleiter enthalten ist | Gemeinde\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2003/51 Bern, 5. Februar 2004\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\n110/2003/51 und 110/2003/59\n\nA.________\np. A. Herrn B.________\nBeschwerdeführer 1\n\nC.________\nBeschwerdeführer 2\n\nŸ\nund\n\nD.________\nBeschwerdegegnerin\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher E.________\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez, Bauverwaltung, Thunstrasse 6, Postfach 116, 3700 Spiez\n\n110/2003/58\n\nD.________\nBeschwerdeführerin 3\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher E.________\n\nund\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez, Bauverwaltung, Thunstrasse 6, Postfach 116, 3700 Spiez\n\nbetreffend die Verfügung der Gemeinde Spiez vom 15. April 2003 (Baugesuch Nr. 768/02-\n137; Abbruch N.________ )\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Am 15. August 2002 reichte die D.________ bei der Bauverwaltung Spiez ein\nGesuch ein für den Abbruch der Gebäude Nrn. F.________, G.________, H.________ und\nI.________ an der J.________strasse in Spiezwiler. Die einzelnen Gebäude befinden sich\nauf den Parzellen Spiez Gbbl. Nrn. K.________, L.________ und M.________. Sie liegen\nin der Hotelzone H, in der Gewerbezone G und in der Wohngewerbezone WG 2. Nachdem\ndas Gesuch im Amtsanzeiger Niedersimmental publiziert worden war, gingen drei\nEinsprachen und zwei Rechtsverwahrungen ein. Die Gemeinde Spiez führte am 31.\nOktober 2003 mit den Einsprechern und der Bauherrschaft eine Einigungsverhandlung\ndurch. Die Einsprachen blieben aufrecht. Mit Entscheid vom 15. April 2003 erteilte die\nEinwohnergemeinde Spiez der D.________ die Abbruchbewilligung unter Bedingungen\nund Auflagen.\n\n2. Gegen diesen Entscheid gingen bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE)\ndrei Beschwerden ein. Der A.________ und der C.________ beantragen, es sei die\nVerfügung vom 15.04.2003 vollumfänglich aufzuheben und das Abbruchgesuch unter\nKostenfolge abzuweisen. Die D.________ beantragt, die Bedingungen und Auflagen nach\nZiff. 2.1 (zeitlicher Aufschub des Rückbaus, Finanzierungsnachweis) seien vollumfänglich\naufzuheben und diejenigen nach Ziff. 2.3 seien zu präzisieren.\n\nDer A.________ macht in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2003 vor allem geltend, im\nInventar der Verkehrswege der Schweiz (IVS) sei der Gasthof N.________ als\nWegbegleiter erwähnt. Gemäss Art. 13e BauV1 hätten Inventare des Bundes die gleiche\nRechtsverbindlichkeit wie das Schutzinventar der Gemeinde. Er beantragt deshalb die\nnachträgliche Überprüfung der Schutzwürdigkeit durch eine kantonale Fachbehörde.\n\nDer C.________ macht in seiner Beschwerde vom 15. Mai 2003 zusammengefasst\ngeltend, der Gasthof N.________ sei im Schutzinventar der Gemeinde nicht aufgeführt,\nwohl aber im Bundesinventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS). Dies weise,\ngestützt auf Art. 13e BauV auf eine Schutzwürdigkeit hin, über die im\nBaubewilligungsverfahren zu befinden sei.\n\n1 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)\n3\n\nDie D.________ macht in ihrer Beschwerde vom 15. Mai 2003 im Wesentlichen geltend,\ndie Auflagen und Bedingungen seien unzulässig, weil der nötige sachliche Zusammenhang\nfehle. Zudem seien die verfügten Bedingungen und Auflagen nicht verhältnismässig.\n\n3. In der Stellungnahme vom 18. Juni 2003 beantragt die EG Spiez, die Beschwerden\ndes A.________ und des C.________ seien kostenfällig abzuweisen, diejenige der\nD.________ sei teilweise abzuweisen.\n\n4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2003 stellt die D.________ den Antrag, die\nBaubeschwerden des A.________ und des C.________ seien abzuweisen. Eventuell sei\nauf die Baubeschwerde des A.________ nicht einzutreten.\n\nDer A.________ und der C.________ verzichteten stillschweigend darauf, sich im\nBeschwerdeverfahren der D.________ als Beschwerdegegner zu beteiligen.\n\n5. Das Rechtsamt, das für die BVE gestützt auf Art. 7 OrV BVE2 die\nBeschwerdeverfahren leitet, führte den Schriftenwechsel durch und nahm Einsicht in\nverschiedene Akten. Anschliessend gab es den Parteien Gelegenheit zur Einreichung von\nSchlussbemerkungen. Von dieser Möglichkeit machten der C.________ und die\nD.________ Gebrauch.\n\nSoweit für den Entscheid wesentlich, wird auf die Rechtsschriften und die Akten in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Prozessvoraussetzungen, Eintreten\n\n2 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\nEnergiedirektion (Orv BVE; BSG 152.221.191)\n4\n\na) Die BVE prüft die Prozessvoraussetzungen von Amts wegen. Die EG Spiez hat einen\nBauentscheid im Sinne von Art. 38 BauG3 gefällt. Dieser kann gestützt auf Art. 40 Abs. 1\nBauG innert dreissig Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten\nwerden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.\n\nb) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer\nEinsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die\nD.________ ist als Baugesuchstellerin durch die Bedingungen und Auflagen des\nvorinstanzlichen Entscheides formell und materiell beschwert und daher zur\nBeschwerdeführung legitimiert.\n\n"}