Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Der Bauentscheid des Gemeinderates Twann vom 12. September 2003 ist zu bestätigen. 3. a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG16 sind die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde abzuweisen ist, hat daher die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, zu tragen. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 16 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 III. Entscheid