d) Es kann demnach zusammenfassend festgestellt werden, dass der Bauabschlag im Ortschutzperimeter der Gemeinde Twann auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und von Art. 53 RTVG anerkannte öffentliche Interessen verfolgt. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach so vielen Sendern wie möglich ist nachvollziehbar. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass er aber kein besonderes Interesse nachweisen kann, welches das öffentliche Interesse an der Erhaltung des bedeutenden Ortsbildes von Twann zu überwiegen vermag. Dies trifft den Beschwerdeführer jedoch nicht unverhältnismässig, da er über das Kabel 53 Programme empfangen kann.