Ferner ist beim Erteilen von Baubewilligungen für die seeseitigen Häuserfronten Vorsicht geboten.14 Gerade vom See aus sieht man aber die Satellitenschüssel am besten. Der Bauabschlag ist zum Schutz des Ortsbildes nötig. Das Bundesgericht hat in seinem erwähnten Entscheid vom 4. Februar 199415 erklärt, dass ein Angebot von 21 Programmen die von Art. 53 Abs. 1 RTVG als unabdingbare 13 BGE 120 Ib 64 E. 5 14 ISOS Kanton Bern, Band 2, Seeland 1998 15 Vgl. Fussnote 13, E. 6 7