Zwar findet die kantonale Denkmalpflege in ihrem Amtsbericht vom 12. August 2003, das Bauvorhaben trete grundsätzlich wenig in Erscheinung. Der Beschwerdeführer hat sich auch bemüht, den Standort optisch und technisch so gut wie möglich zu wählen. Dies ergibt sich aus den beim Baugesuch liegenden Fotos. Die Nachbarn empfinden den Standort der Satellitenschüssel auch nicht als störend. Doch das als schützenswert eingestufte Grundstück Nr. B.________, C.________gasse 46 in Twann, ist gemäss der geltenden Bauordnung der Einwohnergemeinde Twann mitten im Ortsbildschutzperimeter der Kernzone gelegen.