c) Liegt ein Eingriff im öffentlichen Interesse, so müssen die Massnahmen zur Verwirklichung dieses Interesses dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen; der Kerngehalt des Grundrechtes muss auf jeden Fall unangetastet bleiben (Art. 36 Abs. 3 und 4 BV). Es stellt sich also die Frage, ob die vorgesehene Parabolantenne eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes von Twann darstellt; mit anderen Worten, ob dem Beschwerdeführer ausnahmsweise die Montage der Antenne erlaubt werden kann.