Die Bewilligungspflicht von Aussenantennen in Ortsbildschutzgebieten ergäbe sich eigentlich schon aus Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 BewD12. Art. 50 Abs. 13 GBR enthält in Satz 2 und 3 aber auch materielle Bestimmungen. Satz 2 bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für das grundsätzliche Verbot individueller Antennen und somit für eine Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit. Das öffentliche Interesse ergibt sich auch aus den genannten Normen.