Art. 50 Abs. 13 GBR Aussenantennen Individuelle Aussenantennen, Parabolspiegel sind bewilligungspflichtig. In der Regel werden nur Gemeinschaftsantennen für ganze Gebäudegruppen bewilligt. Aussenantennen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestanden haben, sind zu entfernen, sobald die Möglichkeit des Anschlusses an eine Gemeinschaftsanlage besteht.