aussen und innen Rechnung zu tragen (Art. 50 GBR). Zwar gibt es kein eigentliches Bauverbot. Die Bedeutung des Erhalts des historischen Ortsbildes manifestiert sich jedoch in sehr strengen Bestimmungen, die einem Verbot mit Ausnahmen sehr nahe kommen. Diese Bestimmungen kommen bei Antennen ganz besonders zum Tragen: