Die Bauvorschriften der Gemeinde Twann innerhalb des Ortsschutzperimeters bezwecken den Schutz der historischen Siedlungsteile, der bauhistorischen Substanz und die Erhaltung der Eigenart und der traditionellen Nutzung in ihrem Gesamterscheinungsbild. Bei allen baulichen Veränderungen innerhalb des Ortsbildschutzperimeters ist den besonderen Gegebenheiten des einzelnen Strassenbildes und des einzelnen Gebäudes 9 Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) 10 AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Volume II, 2000, Rz. 524 11 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 5