In Abs. 2 dieser Vorschrift wird die Ausnahme geregelt: «Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.» Im Kanton Bern ist die Kompetenz, in bestimmten Gebieten ein Antennenverbot zu erlassen, durch Art. 18a BauV11 an die Gemeinden übertragen worden. Art. 18a BauV entspricht exakt Art. 53 RTVG. Die Gemeinde Twann hat also gemäss Art. 53 Abs. 1 RTVG die Kompetenz, ein Antennenverbot im Ortsbildschutzperimeter zu erlassen.