Doch der Gesetzgeber hat deren Reichweite reduziert indem er den Kantonen die Kompetenz übertragen hat, in bestimmten Gebieten Antennenverbote auszusprechen. Solche Verbote können nur dort ausgesprochen werden, wo «dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, von geschichtlichen Stätten oder von Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist, und der Empfang von Programmen, wie er mit durchschnittlichem Antennenaufwand möglich wäre, unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt» (Art. 53 Abs. 1 RTVG). In Abs. 2 dieser Vorschrift wird die Ausnahme geregelt: