b) Eine Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss auf einem zulässigen öffentlichen Interesse beruhen (Art. 36 Abs. 1 und 2 BV). Die durch Art. 52 RTVG9 gewährte Empfangsfreiheit, wonach jedermann frei ist, «die an die Allgemeinheit gerichteten, im In- und Ausland ausgestrahlten Programme zu empfangen», gehört zur Informationsfreiheit10. Doch der Gesetzgeber hat deren Reichweite reduziert indem er den Kantonen die Kompetenz übertragen hat, in bestimmten Gebieten Antennenverbote auszusprechen.