SR 0.101) 8 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) 4 entsprechen dem Bundesverfassungsrecht und gewähren keinen weitergehenden Schutz. Die Meinungs- und Informationsfreiheit gilt wie andere Freiheitsrechte nicht unbegrenzt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und ihr Kerngehalt nicht angetastet wird (Art. 36 BV).