b) Zur Beschwerde befugt sind der Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde5. Der Beschwerdeführer als abgewiesener Baugesuchsteller ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und somit unbestritten zur Beschwerde befugt. c) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner Meinungs- und Informationsfreiheit geltend.