4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. II. Erwägungen 1. Die BVE prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. a) Der Entscheid der Gemeinde Twann vom 12. September 2003 ist ein Bauentscheid im Sinne von Art. 38 BauG4. Er ist gestützt auf Art. 40 Abs. 1 BauG bei der BVE anfechtbar. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.