Er stützt sich auf die Menschenrechte auf Information und freie Meinungsäusserung. Ausserdem habe er sich bemüht, den Standort optisch und technisch optimal zu wählen, sodass die Antenne wenig in Erscheinung trete. Es läge somit keine Beeinträchtigung vor, was vom Denkmalschutz und den Nachbarn bestätigt worden sei. Zudem würde dank dem einmaligen Standort kein Präjudiz geschaffen. 3. Die Gemeinde Twann beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und der Bauentscheid vom 12. September 2003 sei im Sinne der Erhaltung des geschützten Ortsbildes zu bestätigen. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3