{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2004-02-04", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2003-126_2004-02-04.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2003_126_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b2b7f1a7aba93ba84c0f8007d73daee0a89a90184c00ab152e3c7c6285dcd6fff5080fda1ca52177d88cb88b9d3d6be8b?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b2b7f1a7aba93ba84c0f8007d73daee0a89a90184c00ab152e3c7c6285dcd6fff5080fda1ca52177d88cb88b9d3d6be8b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2003_126", "Checksum": "74ffd0af85329db16c84b998340ea58c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2003 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 04.02.2004 110 2003 126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 04.02.2004 110 2003 126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 04.02.2004 110 2003 126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parabolantenne in einem Ortsbild von nationaler Bedeutung (ISOS) | Twann (alt)"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:07:47", "Checksum": "7c80f52a0c3d9dc061294b84aea7f8f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 04.02.2004 110 2003 126\nRegeste:\nParabolantenne in einem Ortsbild von nationaler Bedeutung (ISOS) | Twann (alt)\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2003/126 Bern, 4. Februar 2004\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer\n\nund\n\nŸ\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Twann, Gemeindeverwaltung, Moos 39,\n2513 Twann\n\nbetreffend die Verfügung des Gemeinderates Twann vom 12. September 2003\n(Baugesuch-Nr. 336-03; Satellitenschüssel)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Am 15. Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer bei der Baubewilligungsbehörde\nTwann ein Baugesuch ein für eine Aussenantenne (Satellitenschüssel) auf Parzelle Twann\nGrundbuchblatt Nr. B.________. Er stellte gleichzeitig ein Ausnahmegesuch, diese\nAntenne in Abweichung von Art. 50 Abs. 13 GBR1 errichten zu können.\n\nDem Gesuch lag ein Unterschriftenblatt bei, mit welchem die Nachbarn sich mit dem\nVorhaben einverstanden erklärten.\n\nDas Bauvorhaben wurde von der kantonalen Denkmalpflege (KDP) beurteilt. In ihrem\nFachbericht vom 12. August 2003 stimmte sie dem Vorhaben unter der Bedingung zu,\n\n1 Gemeindebaureglement von Twann vom 9. Dezember 1996\n2\n\ndass die Bewilligung unter keinen Umständen zum Freipass für weitere Satellitenschüsseln\nim nationalen Ortsbild von Twann werden dürfe. Bestünden aus Sicht der Baukommission\nund der Gemeinde Präjudizbefürchtungen, so wäre das Baugesuch abzulehnen. Allenfalls\nsei die Bewilligung höchstens als Fahrnisbaute im Sinne von Art. 28 BauG2 zu erteilen,\ndamit die Anlage bei rechtlichen Problemen mit allfälligen Nachfolgegesuchen wieder\nentfernt werden könnte.\n\nMit Gesamtbauentscheid vom 12. September 2003 verfügte die Gemeinde Twann den\nBauabschlag, aufgrund des sehr hohen Stellenwertes, den der Ortsbildschutz in der\nGemeinde Twann einnehme, und mit der Begründung, dass die Erteilung der Bewilligung\nerhebliche Präjudizprobleme mit sich bringe. Tatsächlich seien bisher keine Antennen oder\nSatellitenschüsseln bewilligt worden.\n\n2. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2003\nBeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er\nbeantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 12. September 2003 und die\nZustimmung zum Bauvorhaben. Er macht insbesondere geltend, das\nFernsehprogrammangebot, das er durch die Gemeinschaftsantennenanlage der\nEinwohnergemeinde Twann bezieht, umfasse nicht alle Programme und Informationen,\nwelche für ihn wichtig seien. Er stützt sich auf die Menschenrechte auf Information und\nfreie Meinungsäusserung. Ausserdem habe er sich bemüht, den Standort optisch und\ntechnisch optimal zu wählen, sodass die Antenne wenig in Erscheinung trete. Es läge\nsomit keine Beeinträchtigung vor, was vom Denkmalschutz und den Nachbarn bestätigt\nworden sei. Zudem würde dank dem einmaligen Standort kein Präjudiz geschaffen.\n\n3. Die Gemeinde Twann beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und der\nBauentscheid vom 12. September 2003 sei im Sinne der Erhaltung des geschützten\nOrtsbildes zu bestätigen.\n\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n3\n\n4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den\nSchriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Darauf wird, soweit\nentscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die BVE prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen.\n\na) Der Entscheid der Gemeinde Twann vom 12. September 2003 ist ein Bauentscheid\nim Sinne von Art. 38 BauG4. Er ist gestützt auf Art. 40 Abs. 1 BauG bei der BVE\nanfechtbar. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.\n\nb) Zur Beschwerde befugt sind der Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer\nEinsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde5. Der Beschwerdeführer als\nabgewiesener Baugesuchsteller ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und\nsomit unbestritten zur Beschwerde befugt.\n\nc) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner Meinungs- und\nInformationsfreiheit geltend.\n\na) Die Meinungs- und Informationsfreiheit wird durch die Bundesverfassung\ngewährleistet. Sie gibt einerseits jeder Person «das Recht, ihre Meinung frei zu bilden\nund sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten», andererseits auch «das Recht,\nInformationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen\nund zu verbreiten» (Art. 16 Abs. 2 und 3 BV6). Art. 10 EMRK7 und Art. 19 UNO-Pakt II8\n\n3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n4 Es handelt sich eigentlich nicht um einen Gesamtbauentscheid im Sinne des KoG (Koordinationsgesetz\nvom 21. März 1994; BSG 724.1), wie es die Gemeinde schrieb, sondern lediglich um einen Bauentscheid, für\nwelchen die kleine Gemeinde zuständig ist aufgrund von Art. 2a Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 BauG.\n5 Art. 40 Abs. 2 BauG\n6 Bundesverfassung (BV; SR 101)\n7 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101)\n8 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2)\n4\n\n"}