14 Dekret über die Anwaltsgebühren vom 6. November 1973 (GebD, BSG 168.81) 9 3. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 6'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher B.________, als Gerichtsurkunde - Herrn Fürsprecher D.________, als Gerichtsurkunde - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Regierungsstatthalter von Wimmis, zur Kenntnis