Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Anwaltsgebühr nach Art. 4 GebD. Die BVE geht von einem Stundenansatz von Fr. 230.- aus und stellt primär auf den Zeitaufwand ab, der nach den Umständen geboten war. Die Parteikostenentschädigung für den Anwalt der Beschwerdeführerin wird demnach festgesetzt auf Fr. 6'000.-. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Widerrufsverfügung der Gemeinde Wimmis vom 4. September 2003 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)