Der Widerruf bringt die Beschwerdeführerin in grosse Verlegenheit. Es wäre kaum möglich, im verbleibenden Jahr einen valablen Ersatzstandort zu finden, ein dort bewilligungsfähiges Projekt zu entwerfen, bewilligen zu lassen und zu erstellen und schliesslich den Umzug vorzunehmen. Selbst wenn das Bauvorhaben noch nicht realisiert ist, sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin von der Widerrufsverfügung stark betroffen. 12 Fotos zum Augenschein vom 17. November 2003 S. 10 und 11: "bestehender Betrieb der Beschwerdeführerin (Teil Baurecht)" 8