Sie hat zwar mit den mehrmaligen Änderungen ihres Projekts selber zu einer Verzögerung beigetragen. Andererseits durfte sie seit der ersten Bewilligung vom 20. März 2002 (für das grosse, inzwischen redimensionierte Projekt) davon ausgehen, dass der Ersatz am vorgesehenen Standort grundsätzlich möglich ist. Sie musste nicht damit rechnen, dass eineinhalb Jahre nach dieser ersten Bewilligung und ein gutes Jahr vor Ablauf des Baurechts am bestehenden Standort die Baubewilligungen widerrufen werden. Der Widerruf bringt die Beschwerdeführerin in grosse Verlegenheit.