solche steht jedoch schon heute vor dem bestehenden Gebäude 45a. Im Übrigen wäre die hohe Umzäunung einer Pferdeweide z.B. im Zusammenhang mit einem im Landschaftsschutzgebiet zulässigen Pferdestall unter Umständen mit Art. 76 GBR vereinbar. Schliesslich ist zu bedenken, dass das vorliegende Bauprojekt nicht der Neuerrichtung oder Erweiterung, sondern der Verlegung der Pferdegestüts innerhalb des Landschaftsschutzperimeters dient, weil ein Teil des bestehenden Betriebs12 wegen Ablaufs des Baurechts ersetzt werden muss. Insgesamt sind die Auswirkungen auf den Landschaftsschutz gemäss Art.