Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Vergleichsobjekt Minnig zwar nicht um einen Zucht- und Mastbetrieb, während das vorliegende Bauprojekt ein Zuchtbetrieb ist (siehe Erwägung 3). Die Dimensionen des Vergleichsobjekts Minnig sind jedoch so bemessen, dass diese Baute die durch Art. 76 GBR geschützte Landschaft mindestens ebenso stark beeinträchtigt wie das vorliegende Projekt. Das vorliegende Projekt wurde mit der Projektänderung vom 26. September 200211 redimensioniert. Im Vergleich mit dem Vergleichsobjekt Minnig ist das vorliegende Projekt etwas kleiner und erscheint aufgrund seiner Gestaltung und Lage weniger wuchtig.