b) Das öffentliche Interesse am Widerruf wird auch aus folgenden Gründen relativiert: Das vorliegende Projekt ist vergleichbar mit dem Vergleichsobjekt Minnig10, welches die Gemeinde am 3. Juli 2003 - also zwei Monate nach Eröffnung des für die Praxisänderung ursächlichen Entscheides der JGK - bewilligte und welches also als Massstab für die neue Praxis der Gemeinde bei der Auslegung ihrer eigenen Landschaftsschutzvorschrift herangezogen werden kann. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Vergleichsobjekt Minnig zwar nicht um einen Zucht- und Mastbetrieb, während das vorliegende Bauprojekt ein Zuchtbetrieb ist (siehe Erwägung 3).