Es ist jedoch problematisch, diese gravierende Praxisänderung an einem bereits bewilligten Exempel mittels Widerruf zu statuieren. Nachdem während Jahren der Vorschrift von Art. 76 GBR nicht nachgelebt wurde, ist es fraglich, ob ein wesentliches schutzwürdiges Interesse besteht, in diesem einzigen Fall die bereits erteilten Baubewilligungen zu widerrufen.