Die Gemeinde beabsichtigt insofern eine Praxisänderung, als sie die bisher nicht angewendeten Landschaftsschutzvorschriften von Art. 76 GBR jetzt anwenden will9. Die BVE begrüsst diese Absicht. Es geht nicht an, dass Baubewilligungen unter Missachtung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie Art. 76 GBR erteilt werden. Eine Praxisänderung drängt sich hier geradezu auf.