Erst ein Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) vom 2. Mai 20038 habe die Gemeinde zu einer Praxisänderung bewogen. In diesem Entscheid verweigerte die JGK (wie bereits vorher das AGR) die von der Gemeinde beabsichtigte Einzonung einer im Perimeter des 8 Beschwerdeentscheid der JGK vom 2. Mai 2003 betreffend Genehmigung Teilrevision Ortsplanung Wimmis; Nr. 32.14-02.43/44 6 Landschaftsschutzgebietes liegenden Parzelle in die Bauzone. Anlässlich dieses Beschwerdeentscheides wurde die Gemeinde auf die Tragweite des bisher unbeachteten Art. 76 GBR aufmerksam.