a) Der Landschaftsschutz, wie er in Art. 76 GBR vorgesehen ist, ist ein wesentliches schutzwürdiges (öffentliches) Interesse. Es kann den Widerruf einer im Widerspruch dazu erteilten Baubewilligung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall ist jedoch Folgendes zu beachten: Den Vorschriften des Landschaftsschutzes wurde während Jahren nicht Rechnung getragen. Die Gemeinde räumt ein, dass im betroffenen Perimeter Baubewilligungen erteilt wurden, ohne Art. 76 GBR zu berücksichtigen. Erst ein Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) vom 2. Mai 20038 habe die Gemeinde zu einer Praxisänderung bewogen.