erteilt worden sind. 4. Im vorliegenden Fall wurden noch keine (Bau-)Arbeiten ausgeführt. Es kommt also Abs. 1 (und nicht Abs. 2) von Art. 43 BauG zu Anwendung. Wie unter Erwägung 2 ausgeführt sind somit nur wesentliche schutzwürdige Interessen (nicht überwiegende Interessen) Voraussetzung für einen Widerruf der Baubewilligungen. Diese sind gegen die entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Interessen der Rechtssicherheit abzuwägen.