Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass der projektierte (Pferde-)Zuchtbetrieb im Perimeter des Landschaftsschutzgebietes nicht zulässig ist. Zudem dürfte auch die vorgesehene Wohnung für den Betriebsleiter nach Art. 76 Abs. 2 GBR kaum bewilligungsfähig sein, selbst wenn es sich nur um den Um- und Ausbau eines bestehenden (Ökonomie-)Gebäudes handelt und selbst wenn die vorgesehene Betriebsleiterwohnung nur einen relativ kleinen Teil des vorgesehenen Bauvolumens einnimmt. Auch das AGR kommt in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2003 zum Schluss, dass die Baubewilligungen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften