3. Vorweg ist zu prüfen, ob das vorliegende Bauvorhaben in Widerspruch zu einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift steht. Der Pferdezuchtbetrieb soll im Landschaftsschutzgebiet erstellt werden. Art. 76 GBR äussert sich wie folgt zu den Landschaftsschutzgebieten: 1 Diese besonders schönen Landschaften dienen als Ausgleich zum Siedlungsgebiet und zum landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebiet. 2 Neubauten, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens dienen, sind gestattet. Neubauten für die Wohnbedürfnisse der bäuerlichen Bevölkerung sowie Lagerungs- und